Zum neuen Jahr ist er gekommen: der Mindestlohn. 8,50 Euro Bruttostundenlohn soll (fast) jeder Arbeitnehmer in Deutschland erhalten. Damit dieser Grenzwert auch überprüft werden kann – übrigens vom Zoll – wurden diversen Branchen i.S. §2a SchwarzArbG Aufzeichnungspflichten auferlegt. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind binnen einer Woche festzuhalten und 2 Jahre aufzubewahren.
Zum 1. August 2015 treten beim Mindestlohngesetz (MiLog) erstmals Erleichterungen ein.
Grenzwert
Bisher mussten für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen gesammelt werden, die regelmäßig bis zu 2.958 Euro monatlichen Bruttoentgelt erhielten. Ab dem 1. August 2015 müssen auch dann keine Aufzeichnungen vorliegen, wenn nachweislich seit mindestens 12 Monaten über 2.000 Euro Bruttogehalt verdient wird.
Familienangehörige
Ab 1. August 2015 müssen auch für Familienangehörige vom Arbeitgeber, die im Betrieb mitarbeiten, keine Aufzeichnungen mehr gesammelt werden. Besonders in kleinen und mittelgroßen Familienbetrieben sorgt dies für einen Bürokratieabbau.
Weiterhin bestehendes Risiko: Auftraggeberhaftung
Beauftragt ein Unternehmern einen Subunternehmer, der seinen Arbeitskräften nicht den Mindestlohn zahlt, haftet ggf. das beauftragende Unternehmen für die Differenz zum Mindestlohn inkl. der noch abzuführenden Sozialabgaben. Hier wird u.a. vom Deutschen Steuerberaterverband eine Klarstellung gefordert, dass nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Haftung entsteht.
Kersten Heinrichs
Steuerberater