10.03.2015
Häusliches Arbeitszimmer auch bei Poolarbeitsplätzen voll abzugfähig

Wer bei der Arbeit keinen eigenen, festen Arbeitsplatz hat, sondern diesen häufig wechselt und so ab und zu gezwungen ist, von zu Hause zu arbeiten, kann das häusliche Arbeitszimmer ohne Beschränkung voll als Werbungskosten absetzen. Das hat der BFH in 2014 entschieden und somit allen Menschen mit Poolarbeitsplätzen geholfen. Das Urteil gilt in allen offenen Fällen. Betroffene sind gebeten, sich zügig zu melden.

 

Benjamin J. Feindt

Steuerberater, Partner


Ähnliche Neuigkeiten

Bei uns läuft’s – im wahrsten Sinne des Wortes!

Bei uns läuft’s – im wahrsten Sinne des Wortes!

In den letzten Wochen waren wir wieder sportlich unterwegs – unter anderem beim Tarper Lauf der Kulturen und dem Løveløbet in Südschleswig. 💪 Unser Laufteam ist weiterhin mit voller Energie dabei und lässt kaum ein Event in der Region aus! 😄 Jetzt freuen wir uns schon...

mehr lesen