Bauunternehmen: Pflichtbeiträge zur SOKA-Bau prüfen

Arbeitgeber im Baubereich fallen in Deutschland oft unter die Pflicht zur Beitragszahlung an die sogenannte SOKA-Bau. Hierbei handelt es sich um die gemeinsame Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft. Die Mitgliedschaft in diesen Versorgungskassen ergibt sich entweder durch Bindung an einen Tarifvertrag oder dadurch, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Die Pflichtbeiträge betragen ca. 20% des Bruttolohns. Aus ihnen wird Urlaub, Berufsbildung und Altersvorsorge finanziert. In aktuellen Urteilen hat das höchste deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Zeiträume

– Oktober 2007 bis Dezember 2011

– Januar bis Dezember 2014

entschieden, dass Baufirmen, die nicht deutschen Tarifverträgen unterliegen, nicht automatisch Beiträge einzahlen müssen, da die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge rechtswidrig war. Für 2013 wird ein ähnliches Urteil im Dezember 2016 erwartet. Entscheidungen für Jahre nach 2014 sind im Ergebnis noch nicht absehbar.

Genau zu prüfen sind Altfälle, bei denen vor Oktober 2007 ein wirksamer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag bestanden hat. Dieser besteht möglicherweise fort.

Weil der Rechtsgrund für die Beiträge entfallen ist, muss die SOKA-Bau die Beiträge zurückzahlen. Abzuziehen vom Erstattungsanspruch sind bereits von der SOKA-Bau erbrachte Leistungen, für welche ebenfalls die Rechtsgrundlage entfallen ist.

Dänische Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob ihnen durch die Urteile erhebliche Forderungen gegenüber der SOKA-Bau entstanden sind.

Zu beachten ist, dass die Rückforderungsansprüche nach 3 Jahren ab Kenntnis des Urteils verjähren, bzw. bereits nach 10 Jahren nach der Leistung an die SOKA-Bau.

Problematisch können Fälle sein, wo auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gezahlt wurde. Hier gestaltet sich die Rückforderung erheblich komplizierter.

Urteile:

BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016 ,10 ABR 48/15; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. 08. 2015, 6 BVL 5006/14 zu AVE VTV 2014

BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016, 10 ABR 33/15, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss 17. 04. 2015, 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14

BAG, Beschluss vom 25.1. 2017, 10 ABR 34/15 zu AVE VTV 2012

 

tyskrevision | TR Steuerberater, 03.04.2017

 

Kontakt: Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: bjf@tyskrevision.com

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